Die Schulkonferenz ist ein wichtiges schulisches Gremium, in dem die
Schüler, die Eltern und die Lehrerschaft vertreten sind
Sie tagt zwei Mal im Jahr unter Leitung
des Schulleiters.
Mitglieder der Schulkonferenz sind im Schuljahr
2018/19:
- die Schulleitung als Vorsitzende: Frau Gröger-Kaiser
- der Elternbeiratsvorsitzende als stellv. Vorsitzender: Herr
Schlageter
- 3 weitere Elternvertreter: Herr Bachmann, Frau Fürniß, Herr
Schreckeneberger
- 3 weitere Lehrervertreter: Frau Griesinger, Herr Meinzer, Frau
Pfisterer,
- 4 Schülervertreter: Rpuven Düppuis, Celina Pfeiffer, Gina
Müller, Emma Perizonius
Den Termin der nächsten Sitzung findet man im Terminplan.
Nach § 47 des baden-württembergischen Schulgesetzes hat die
Schulkonferenz „die Aufgabe, das Zusammenwirken von Schulleitung, Lehrern, Eltern, Schülern und der
für die Berufserziehung Mitverantwortlichen zu fördern, bei Meinungsverschiedenheiten zu
vermitteln sowie über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind, zu
beraten und nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu beschließen.“
Wesentliche Aufgaben der Schulkonferenz:
Sie kann gegenüber dem
Schulleiter und anderen Konferenzen Anregungen und Empfehlungen geben.
Sie entscheidet nach
Maßgabe dieses Gesetzes über:
- Die Vereinbarung von Schulpartnerschaften
- die Verteilung des Unterrichts auf fünf oder sechs Wochentage,
den Unterrichtsbeginn ...
- allgemeine Angelegenheiten der Schülermitverantwortung
- die Stellungnahme ... zur Namensgebung der Schule ..., zur
Durchführung der Schülerbeförderung
- Grundsätze über die Einrichtung freiwilliger
Arbeitsgemeinschaften, die nicht generell vorgesehen sind und die zu keinen Berechtigungen
führen
- die Anforderung von Haushaltsmitteln gegenüber dem Schulträger
Die Schulkonferenz ist anzuhören:
- Zu Beschlüssen der Gesamtlehrerkonferenz a) zu allgemeinen
Fragen der Erziehung und des Unterrichts an der Schule, b) über die Verwendung der der Schule
zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel im Rahmen ihrer Zweckbestimmung,
- vor Einrichtung oder Beendigung eines Schulversuchs
- vor Änderung der Schulart, der Schulform oder des Schultyps
sowie der dauernden Teilung oder Zusammenlegung und der Erweiterung oder Aufhebung der Schule
- vor Genehmigung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben an der
Schule
- bei Entscheidungen über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach
Maßgabe von § 90 Abs. 4,
- zu Stellungnahmen der Schule gegenüber dem Schulträger zur
Ausstattung und Einrichtung der Schule sowie Baumaßnahmen.
Folgende Angelegenheiten werden in der Schulkonferenz beraten und
bedürfen ihres Einverständnisses:
- Erlass der Schul- und Hausordnung
- Beschlüsse zu allgemeinen Fragen der Klassenarbeiten und
Hausaufgaben
- Beschlüsse zur einheitlichen Durchführung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften an der Schule
- Grundsätze über die Durchführung von bes. Schulveranstaltungen,
die die gesamte Schule berühren
- Grundsätze über die Durchführung von außerunterrichtlichen
Veranstaltungen (z. B. Klassenfahrten, Schullandheimaufenthalte)